Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

 

 

§ 1 Bereich der Geltung

 

Für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen Kameraverwalter - Katrin Walter (nachfolgend KVW) und dessen Kunden gelten ausschließlich und jederzeit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Alles, was von diesen abweicht, ist ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und erhält erst dann Geltung, wenn KVW schriftlich zustimmt. Es gilt die AGB-Fassung zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch KVW.

 

Erbringt KVW eine diesen AGBs entgegenstehende Leistung oder hat Kenntnis von den Kunden-AGBs, die den seinen widersprechen, gelten weiter vorbehaltlos die AGBs von KVW.

 

Diese AGBs sind unter Beachtung der Grundsätze der §§ 305–310 BGB erstellt. Eine Prüfung dieser AGBs durch den Kunden ist daher ausdrücklich erwünscht. Bei Fragen oder Unklarheiten steht KVW zur Verdeutlichung derer gerne zur Verfügung.

 

Wird diesen AGBs nicht innerhalb von vier Wochen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch KVW, widersprochen, gelten diese ohne Einschränkung.

 

 

 

§ 2 Mieterrechte und -pflichten, Rücktrittsrecht, Haftung

 

Über die Art, Verwendung und den Einsatzort des Mietgegenstandes oder der Mietgegenstände (nachfolgend nur Mietgegenstand) muss der Mieter vor Vertragsabschluss ohne Aufforderung exakte Auskunft geben und das gegebenenfalls belegen, falls KVW einen unsachgemäßen Gebrauch, Missbrauch oder einen Unterschlagungsversuch vermutet. Auf außergewöhnliche Umstände oder Verwendungszwecke des Mietgegenstandes ist bereits bei der Miet-Anfrage hinzuweisen. KVW behält sich vor auch nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von dieser zurück zu treten, falls der Verwendungszweck oder die außergewöhnlichen Umstände zum Zeitpunkt der Bestätigung nicht bekannt waren oder KVW die Gefahr einer Beschädigung des Mietgegenstandes erwartet.

 

Der Mieter sichert zu, dass der Mietgegenstand sach- und bestimmungsgemäß ausschließlich von fachkundigen Personal sorgsam bedient wird. Die Meidung von Gefahrenbereichen, der Schutz vor Diebstahl, sowie vor Witterungseinflüssen und der Verwendung eines für den Mietgegenstand geeigneten Transport bzw. Verpackung ist die Pflicht des Mieters. Bei Rückversand ist die gleiche Verpackungsmethode und -material zu verwenden, welches für die Anlieferung verwendet wurde.

 

Immer unzulässig ist der Gebrauch des Mietgegenstandes in Unruhegebieten, besonders in Bürgerkriegsgebieten oder Kriegsgebieten, bei Demonstrationen, Katastrophengebieten und der Einsatz oder Transport in radioaktiv verstrahlten Bereichen.

 

Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand grundsätzlich so einzusetzen, dass dieser vollkommen unbeschädigt wieder an KVW zurückgeben werden kann. Jegliche geeignete Maßnahme, die dazu getroffen werden muss, ist vom Mieter selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Besonderes die elektronischen Mietgegenstände und deren spezifische Empfindlichkeiten gegenüber Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Staub, Meerwasser, chemischen Dämpfen, Erschütterungs-, Sturz-, Kratz- und Stoßempfindlichkeit sind zu beachten (siehe auch technischen Daten im Handbuch). Über die Verhältnisse am Einsatzort des Mietgegenstandes hat sich der Mieter vorab zu informieren und notfalls den Einsatz vorzeitig abzubrechen, wenn die Gefahr besteht, den Mietgegenstand zu beschädigen. Er trägt auch die Verantwortung für eine störungsfreie Stromversorgung. Gegebenenfalls empfiehlt es sich eine gesonderte Versicherung gegen diese Gefahren abzuschließen, was aber den Mieter nicht entbindet, KVW davon - falls möglich - schon bei der Miet-Anfrage in Kenntnis zu setzen.

 

Spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet sich der Mieter, KVW auf Schäden am Mietgegenstand oder auch nur auf den begründeten Verdacht unaufgefordert aufmerksam zu machen. Im Schadensfall wird eine Selbstbeteiligung von mind. 150€ (siehe Tabelle für Selbstbeteiligung in §10) fällig. Wird ein tatsächlicher im Verleih-Zeitraum verursachter Schaden oder der begründete Verdacht eines Schadens verheimlicht, erlischt die Verleih-Versicherung des Mietgegenstandes und der Mieter haftet zu 100% für Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten.

 

Transportschäden, die von außen durch den Mieter ersichtlich sind, müssen vom Zusteller protokolliert und abgezeichnet werden. Ansonsten gehen die möglichen Schäden zu Lasten des Mieters.

 

Der Mieter hat bei der Abholung oder den Erhalt des Mietgegenstandes durch Lieferung sofort auf Vollständigkeit mittels des Verleih-Scheines, die korrekte Funktion und den einwandfreien Zustand zu überprüfen und gegebenenfalls Mängel KVW sofort mitzuteilen. Bleibt diese Mitteilung aus, gilt die Übernahme des Mietgegenstandes als vertragsgemäß und als in geeigneten Zustand zur Verwendung des Mieters. Schäden, die durch ein Unterlassen der Funktionsprüfung durch den Mieters oder seines Helfers bei der Rückgabe entdeckt werden, gelten dann als vom Mieter verursacht. Zudem ist KVW grundsätzlich berechtigt eine Kaution über den Gesamtwert des Mietgegenstandes zu erheben.

 

Die Haftung über den Mietgegenstand geht bei Abholung des Mieters oder Anlieferung auf dem Mieter über und gilt bis zur Rückgabe, Absenden durch den Mieter oder Abholung durch einen Versandservice. Bei Beschlagnahmung oder Totalverlust muss der Mieter mindestens den Mietausfall bis hin zum Neuwert, sowie die Kosten der Wiederbeschaffung des Mietgegenstand an KVW innerhalb von 14 Tagen erstatten. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden, die KVW durch eine so verspätete Rückgabe entstehen. Ersatzansprüche gegenüber dem Mieter verjähren nach zwölf Monaten. Der Mieter ist verpflichtet jeden entdeckten Schaden umgehend an KVW zu melden.

 

Gesondert wird darauf hingewiesen, dass Alkohol- und/oder Drogenkonsum des Mieters oder seiner Gehilfen während der Mietzeit dazu führt, dass die Haftung für Schäden aller Art am Mietgegenstand zu 100% auf den Mieter übergehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter, seine Gehilfen oder Dritte den Schaden verursacht haben. Der Mieter kommt beim Alkohol- und/oder Drogenkonsum während oder kurz vor der Mietzeit so seiner Sorgfaltspflicht nicht nach. Es ist seine Pflicht auch die Gehilfen entsprechend und rechtzeitig zu unterweisen. Zudem behält sich KVW vor, bei Verdacht des Alkohol- und/oder Drogenkonsums während der Mietzeit oder bei der Ausgabe des Mietgegenstandes auch kurzfristig haftungsfrei vom Mietvertrag zurückzutreten, den Mietgegenstand vorzeitig abzuholen oder für KVW kostenfrei zurückzufordern. KVW kann den Mieter in Verdachtsfällen der Polizei überführen, um die entsprechende Tests zu absolvieren, damit die Haftung geklärt werden kann.

 

Die Akkus sind stets geladen zurückzugeben. Sind die Akkus bei der Rückgabe nicht vollständig aufgeladen, stellt KVW eine Gebühr pro Akku in Rechnung. Die Ladung eines V-Mount-Akkus kostet 2 €, alle anderen Akkus 1 Euro Auflade-Gebühr. Für die Aufladung dürfen nur die geliehenen Ladegeräte von KVW verwendet werden.

 

Eine gewerbliche Weitervermietung durch den Mieter ist erst durch ausdrückliche und schriftliche Genehmigung von KVW gestattet.

 

Dem Mieter ist es nicht erlaubt Reparaturen, Abänderungen, Modifikationen des Mietgegenstandes vorzunehmen. Dies gilt besonders dann, wenn es zu einem Schaden gekommen ist. Damit erlischt jeder Versicherungs-Schutz des Mietgegenstandes und der Mieter haftet zu 100% für Schäden am Mietgegenstand und den dadurch verursachten Vermögensschäden für KVW.

 

Kann eine Rückgabe nicht gemäß den Vereinbarungen erfolgen, muss KVW darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Wird der Mietgegenstand unentschuldigt, nicht fristgerecht zurückgegeben, behält sich KVW vor, die für KVW so entstanden Kosten inkl. Mietzins bis hin zu 100% Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes, sowie die entstandenen Vermögensschäden vom Mieter zu verlangen. Im besonders schweren Fällen muss von einem Unterschlagungsversuch ausgegangen werden und KVW wird Anzeige erstatten.

 

Bereits der Versuch und die Beihilfe zu Diebstahl, Raub, Einbruchsdiebstahl oder Unterschlagung führen zur Anzeige durch KVW.

 



 

§ 3 Vermieterrechte und -pflichten, Haftung, Rücktrittsrecht

 

KVW haftet für die technische Funktionstüchtigkeit des Mietgegenstandes bei der Übergabe an den Mieter, übernimmt allerdings keine Gewähr darüber, ob der Mietgegenstand für den vom Mieter vorgesehenen Zweck auch vollständig oder geeignet ist. Allerdings bemüht sich KVW durch Vorab-Gespräche und Beratung darum, dem Mieter die bestmögliche Kombination für seine Verwendung vorzuschlagen. Für den konzeptionellen Erfolg übernimmt KVW keinerlei Haftung, es sei denn, KVW wurde damit beauftragt und der Auftraggeber hat den kostenpflichtigen Verwendungs-Vorschlag von KVW akzeptiert.

 

Bei Lieferverzögerungen oder Leistungseinschränkungen, die in den Verantwortungsbereich von Zulieferern liegen, zählen zum Haftungsausschluss von KVW, ebenso, wenn diese durch höhere Gewalt und/oder unvorhergesehene Ereignisse entstehen, wie z. B. Unwetter, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen.

 

Schadensersatzansprüche können - gemäß den gesetzlichen Bestimmungen - vom Mieter gegenüber KVW nur dann geltend gemacht werden, wenn die schädigende Handlung wie schuldhafte Verletzung des Lebens, Körper oder Gesundheit vorsätzlich oder mit grober Fahrlässigkeit durch KVW oder einen Erfüllungsgehilfen entstanden ist. Ist dieser beschriebene Tatbestand nicht gegeben, beläuft sich die Schadensersatzforderung maximal auf den Betrag des Mietpreises eines Einsatztages.

 

Für Kunden-Gegenstände, die sich in unseren Räumen befinden, schließt KVW die Haftung aus. Nur im Falles des Equipment-Sharings, der Lagerung dieses Equipments in den KVW-Räumen und der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung beider Vertragsparteien erfolgt Haftung von KVW, wenn der Equipment-Sharer die bei KVW gelagerten Geräte nicht eigenständig versichert hat oder eigenverantwortlich dafür haftet.

 

Die rückbestätigte Reservierung stellt keinen Anspruch auf Haftungsansprüche an KVW dar. Dies gilt besonders für den Verleih mit Versand-Option. Kommt KVW mit der Übergabe des Mietgegenstandes in für den Mieter unzumutbarer Verzug, dem für KVW eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes vom Mieter eingeräumt werden musste, kann der Mieter von dem Vertrag zurücktreten.

 

 

 

§ 4 Mietdauer / Mietpreis und Kaution

 

Mietdauer

 

Der Leistungszeitraum wird in Einsatztagen (ET) ausgedrückt. Ein Einsatztag entspricht 24 Stunden ab Ankunft am Einsatzort. Die Mietdauer ist eine Kombination aus Einsatzzeitraum mit genau datierten Einsatztagen, Abholung wie Rückgabetag. Bei Versand entsprechen Abhol- und Rückgabetag den Transport-Tagen. Es zählt dabei, wann der Mietgegenstand vereinbarungsgemäß das KVW-Lager verlässt.

 

Mietpreis

 

Der Mietpreis wird durch die Anzahl der Einsatztage - unabhängig von Wochenenden, Sonn- und Feiertagen - definiert. Abhol- und Rückgabetag werden nicht berechnet. Bei Versand wird pauschal ein Miettag plus entstehende Verpackungs- und Versandkosten berechnet. Liegen zwischen den Einsatztagen Tage, an denen der Mietgegenstand nicht im Gebrauch ist, behält sich KVW vor eine individuelle Preisgestaltung vorzunehmen, falls der Mieter den Mietgegenstand auch an den Nicht-Einsatztagen zur Vereinfachung der Organisation behalten möchte. KVW kann den Mietgegenstand in dieser Zeit auch für andere Mieter verfügbar halten und im Bedarfsfall vom Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon an den gebrauchsfreien Tagen kurzfristig, jedoch mit für den Mieter zumutbaren Vorbereitungszeitraum, zurückzufordern. Von dieser Möglichkeit wird der Mieter von KVW noch einmal gesondert mindestens mündlich bei der individuellen Preisabsprache in Kenntnis gesetzt. In diesem Falle muss der Gesamtpreis für den Mietvertrag dann neu verhandelt werden. Die Transportkosten für die kurzfristige Rückgabe hat der Mieter zu tragen. Werden auch die gebrauchsfreien Tage als voller Einsatztag verrechnet, ist die Vermietung an andere Mieter nicht möglich. Auch Einsatztage mit nur kurzem Gebrauch des Mietgegenstandes werden als ein kompletter berechnet.

 

KVW hat ein einheitliches Rabattsystem für Mehrtages-Buchungen ausgehend von den Brutto-Miet-Tages-Preisen in Euro, die auf der Webseite und den Preislisten unverbindlich angegeben sind. Schreib-, Druck- oder offensichtliche Fehler berechtigen nicht zu Ansprüchen gegenüber KVW. Alle Brutto-Preise setzen sich aus dem Nettopreis und 19% MwSt. zusammen.

 


Rabatt-System

 

1 ET: 0% Rabatt auf den Miet-Tages-Preis auf den Mietgegenstand (eine Einzel-Tagesreservierung)

 

1 ET: 10 % Rabatt auf den Miet-Tages-Preis auf den Mietgegenstand (mehreren Einzel-Tagesreservierung)

 

2 ET: 25 % Rabatt auf den Miet-Tages-Preis auf den Mietgegenstand

 

3 ET: 33 % Rabatt auf den Miet-Tages-Preis auf den Mietgegenstand

 

4 ET: 36 % Rabatt auf den Miet-Tages-Preis auf den Mietgegenstand

 

ab 5 ET: 38 % Rabatt auf den Miet-Tages-Preis auf den Mietgegenstand

 

Die Abweichung von Preisen auf der Webseite oder diesen Rabatt-System bedarf einer vorherigen gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit KVW. Dies gilt insbesondere für häufig wiederkehrende Mietvorgänge oder Dauermieten.

 

Gutschrift für Neukunden-Anwerbung

 

Für die Anwerbung eines Neukunden, erhält jeder Mieter eine Gutschrift im Wert von 50€, sobald der erste Auftrag und die Bezahlung durch den Neukunden eingegangen ist. Die Barzahlung des Neukunden erfolgt – sofern keine Sonderregelungen getroffen wurden – am Tag der Abholung des Mietgegenstanden. Die Gutschrift zugunsten des Mieters (Anwerber des Neukunden) wird bei der nächsten Rechnung mit dem Nettobetrag verrechnet. Es können auch mehrere Gutschriften in einer Rechnung verwendet werden, allerdings nie mehr als der eigentliche Netto-Rechnungsbetrag.

 

Kaution

 

Die Kaution wird sofort bei Mietgegenstands-Übergabe in bar fällig. Die Höhe beträgt mindestens 500€ und kann maximal bis 100% des Wiederbeschaffungswertes des Mietgegenstandes ausfallen. Bei bekannten oder aus KVW-Sicht vertrauenswürdigen Mietern ist anstelle einer Kaution eine Ausweiskopie möglich. Stammkunden können von der Kaution freigestellt werden, haben darauf aber keinerlei Anspruch. Auf den Kautionsbetrag ergeben sich keinerlei Zinsansprüche und kann in bar oder per Überweisung ausgezahlt werden, wenn der Mietgegenstand ohne Beanstandung komplett fristgerecht zurückgegeben wurde und keinerlei Verbindlichkeiten des Mieters gegenüber KVW im Verzug sind. KVW behält sich in diesem Fall vor, die Kaution oder einen Teil davon für diese Zahlung im Verzug zu verwenden.

 



 

§ 5 Mietvertrag / Auftragserteilung

 

Der Mietvertrag zwischen dem Mieter und KVW kommt nach der Auftragserteilung durch den Mieter, aber erst ab der schriftlichen Bestätigung (E-Mail) von KVW rechtswirksam zustande. Dieser beinhaltet ebenso, dass mindestens eine Woche nach der Rückgabe des Mietergegenstandes bis hin zur nächsten Vermietung des Mietgegenstandes, Beschädigungen durch KVW angezeigt und eine entsprechende Selbstbeteiligungen, maximal bis zum kompletten Wiederbeschaffungswert, gefordert werden darf.

 

Eine vorzeitige Rückgabe des Equipments ändert nichts am bestehenden Mietvertrag. KVW kann aus Kulanz eine Gutschrift gewähren oder einen geringeren Betrag als vereinbart fordern.

 

 

 

§ 6 Equipment-Sharing

 

Equipment-Sharing ist ein Service, Kunden-Equipment als Mietgegenstand von KVW vermieten zu lassen. Für die Kosten des An- und Abtransportes ist der Equipment-Sharer (nachfolgend Sharer) zuständig. Die Provision an KVW beträgt 20%. Die Teilnahme an dem Rabatt-System von KVW ist bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen (siehe §4). Die dadurch entstehende Forderung des Sharers ist nach seinem Rechnungseingang und Bezahlung des Mieters fällig. Der Rechnungsbetrag kann auch als Gutschrift für eigene Mietanfragen reserviert werden.

 

Im Falle einer Anfrage des Sharer-Equipments bestätigt und vermittelt KVW die zeitliche und organisatorische Verfügbarkeit des Equipments beim Sharer in schriftlicher Form (E-Mail). Bei Übereinkunft aller Punkte kommt ein verbindlicher Mietvertrag zwischen Sharer und KVW zustande. Die Stornierung des Equipments des Mieters führt zur Stornierung des entsprechenden Mietvertrages mit dem Sharer. KVW übernimmt keinerlei Haftung für dadurch entstehende Folgekosten des Sharers. Falls Stornierungskosten (siehe §8) zu Lasten des Mieters entstehen, werden diese dem Verhältnis angemessen an den Sharer weitergeben.

 

Der Sharer hat die selben Rechte und Pflichten wie der Vermieter in §3 gegenüber KVW (hier in der Aufgabe als Equpment-Sharing-Mieter und Vermittler des Sharing-Equipments). KVW übernimmt nicht die Rechte und Pflichten des Mieters aus §2, sondern gibt sie seinerseits an den Mieter weiter.

 

Der Sharer kann die Versicherung seiner Mietgegenstände selbst organisieren oder dies über KVW tun. Die Provision erhöht sich mit der KVW-Versicherung dann auf 25%. Die Versicherung des Sharer-Equipments durch KVW ist zudem mit einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 20€ verbunden. Versichert der Sharer seine Mietgegenstände selbst, ist darauf zu achten, dass auch der gewerbliche Verleih an Dritte in den Versicherungs-Leistung mit inbegriffen ist. Bei Fragen gibt KVW gerne dazu Auskunft. KVW haftet selbst nie für Beschädigungen am Sharer-Equipment, es sei denn, KVW kann grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

 

Sondervereinbarungen müssen in schriftlicher Form erfolgen und gelten erst ab der schriftlichen Zustimmung von KVW.

 

Webseite

 

Der Sharer hat die Möglichkeit sein Sharer-Equipment auf der KVW-Webseite einzustellen. Alle dazu nötigen Angaben muss der Sharer an KVW weiterleiten. Das Fotos des Sharer-Mietgegenstandes muss sich in das KVW-Webseiten-Design einpassen. Für eine Gebühr von 20 € pro Mietgegenstand ist es möglich, die Fotos von KVW anfertigen zu lassen. Eine komplette Bearbeitung von Text, technischen Daten und allen anderen Angaben erfolgt für weitere 10-30€ pro Mietgegenstand. Ist ein Mietgegenstand bereits in der Webseite aufgeführt, wird keinerlei Gebühr fällig.

 

Die Lagerung des Sharer-Equipments ist auch langfristig – je nach Verfügbarkeit – im KVW-Lager möglich. Die Haftung während dieser Lagerung hängt von der Art der Versicherung ab, für die sich der Sharer entschieden hat. Jeder Einsatz (Vermietung durch KVW) des Sharer-Equipments durch KVW muss in Textform dem Sharer mitgeteilt und vom Sharer genehmigt werden. Besonders bei der Vermietung an Studenten und Starter ist ausdrücklich die Zustimmung des Sharers nötig.

 

 

 

§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug, Beanstandungen, Geldzurückgarantie, Stornierung

 

Barzahlungspflicht besteht bis 150 € (brutto) und bei Neukunden bei Abholung des Mietgegenstandes. In Einzelfällen kann die Barzahlung auch erst bei der Rückgabe erfolgen. Die Kaution ist immer bei Abholung fällig in bar fällig.

 

Bei Versand des Mietgegenstandes ist die Vorrauszahlung des Mietpreises inklusive der Kaution per Überweisung erforderlich. Erst der rechtzeitige Zahlungseingang des gesamten Betrages auf dem vereinbarten KVW-Konto ermächtigt den Mieter die Ansprüche auf den schriftlich fixierten Versandtermin geltend zu machen und bei Nichterfüllung oder verspäteten Versand den Mietvertrag kostenfrei zu stornieren.

 

Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nicht angenommen. Jegliche Zahlungsspesen gehen zu Lasten des Mieters.

 

Stornofristen und -vereinbarungen

 

Wird ein Auftrag 24 Stunden oder weniger vor dem angegebenen Auslieferungstermin storniert, wird dennoch für die vereinbarte Mietzeit die volle Miete berechnet. Wird der Mietgegenstand unentschuldigt nicht abgeholt, wird ebenso der volle Mietpreis fällig. Bei 48 Stunden wird der dadurch tatsächlich nachweisliche Ausfall (Emailverkehr) durch die Absage von Mietanfragen Dritter berechnet. Bei Stornierung mindestens 72 Std. vor dem Auslieferungstermin werden keinerlei Gebühren oder Kosten fällig.

 

Zahlungsziel, Zahlungsverzug

 

Das Zahlungsziel ist über 150€ Bruttopreis bei noch nicht in Verzug geraten Stammkunden bei 14 Tagen. Nach dem ersten Zahlungsverzug verkürzt sich das Zahlungsziel auf 10 Tage, nach dem zweiten Zahlungsverzug auf 7 Tage. Beim dritten Zahlungsverzug fordert KVW eine Vorauszahlung bei künftigen Mietverträgen.

 

Bei Zahlungsverzug ist KVW berechtigt 8% über dem Basiszinssatz, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern. Weitere Ansprüche und deren Geltendmachung bleiben davon unberührt. KVW kann zudem von jedem Mietvertrag zurück treten, wenn ein Zahlungsverzug vorliegt.

 

Beanstandungen

 

Beanstandung von Rechnungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Zugang (Post oder Mail) geltend gemacht werden. Bei Email ist das Datum der Rückbestätigung des Erhaltes der Anlage und Email Beginn der Frist. Danach sind sie gegenstandslos und nur aus Kulanzgründen von KVW abänderbar. Das gilt nicht für grobe Fehler wie falsche Rechnungsadresse oder anderen Formfehlern.

 

Gibt es funktionale Probleme mit dem Mietgegenstand am Einsatzort kann dies zu Preis-Abänderungen, einem gleich- oder höherwertigen Ersatz-Mietgegenstand oder zu verbesserten Zahlungsbedingungen führen, sofern sie nicht durch den Mieter oder seine Gehilfen zustande gekommen sind.

 

Schadensersatzforderung und Wiederherstellungskosten durch KVW sind innerhalb von sieben Tagen vom Mieter fällig.

 

 


§ 8 Versandkosten, Transport, Gefahrenübergang

 

Versandkosten

 

Die Versandkosten gestalten sich individuell nach Dringlichkeit und Grad der gewünschten Planungssicherheit entweder per DHL oder per Go!Express (Personal-Kurier). Sie sind mit dem Mietpreis zu entrichten.

 

Transport

 

Der Transport des Mietgegenstandes muss durch den Mieter und KVW in einer geeigneten Art und Weise erfolgen, damit der Mietgegenstand keinerlei kurzfristigen und langfristigen Schaden nimmt.

 

Gefahrenübergang

 

Der Gefahrenübergang erfolgt bei Abholung beim Verlassen des KVW-Büros oder bei Zustellung (Versand) des Mietgegenstandes durch den entsprechenden Dienstleister.

 



 

§ 9 Versicherung

 

Der komplette Versicherungsschutz des Mietgegenstandes erfolgt nur an Einsatztagen (ET), die auf dem Verleihschein – die Basis für den Mietvertrag und der Rechnungsstellung – gesondert aufgeführt werden. Außerhalb ist nur der Test des Mietgestandes und der Transport zum Einsatzort versichert.

 

Für den Mietgegenstand ist eine Elektronikversicherung abgeschlossen, die auch leichte Fahrlässigkeit einschließt. Grobe Fahrlässigkeit und das unbeaufsichtigte Lagern in Zusammenhang mit einem Diebstahl, sind von dieser Versicherung ausgeschlossen. Der Kunde wird durch die Versicherung auch nicht von seinen Rechten und Pflichten laut § 2 entbunden.

 

Im Schadensfall ist sofort KVW zu benachrichtigen oder eine Nachricht zu hinterlassen. Wird der Schaden erst bei der Rückgabe geäußert, muss trotzdem der volle Mietpreis für den kompletten Zeitraum bezahlt werden, da nicht nachvollziehbar ist, wann der Schaden aufgekommen ist. Die Mitteilung an KVW kann je nach Tageszeit in Form einer SMS, einer Email oder telefonisch erfolgen.

 

Durch das Verhalten des Kunden kann vor oder nach einem Schadensfall der Elektronik-Versicherer von KVW von seiner Leistung frei werden, selbst wenn das Risiko an sich versichert ist.

 

Die Selbstbeteiligung beträgt 500 €. Ist der Schaden unterhalb dieses Betrages, wird nur dieser geltend gemacht.

 

Ist der Schadensbetrag unter der Selbstbeteiligungs-Grenze wird nur dieser Schadensersatz-Betrag geltend gemacht. Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub beträgt der Selbstbehalt des Mieters verschuldensunabhängig 25 % des Geräteneuwertes.

 

Der Geltungsbereich der Versicherung ist Deutschland. Bei einem Auslandsdreh oder dem Transport außerhalb Deutschlands muss eine eigene Versicherung abgeschlossen werden oder im Schadensfall zu 100% eigenverantwortlich gehaftet werden. Der Mieter ist verpflichtet ein geplantes Verlassen im Voraus und ein ungeplantes Verlassen des Geltungsbereiches Deutschland sofort KVW mitzuteilen. Anderenfalls besteht kein Versicherungsschutz.

 

Jegliche Gefahrenerhöhungen wie z. B. Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen und andere Sonderformen des Einsatzes müssen vom Mieter selbst versichert werden, andernfalls liegt die Haftung zu 100% bei Mieter.

 

oder er haftet mit 100% selbst. Zudem kann es zu Regressforderungen kommen.

 

Von der Versicherung ausgeschlossen sind Kratzer auf jeglichen Glas- und vergleichbaren Flächen wie zum Beispiel Objektiv-Linsen, Filter oder LCD-Monitore.

 

Die Haftung liegt immer beim Rechnungsempfänger des Mietgegenstandes, nicht beim Abholer. Der Rechnungsempfänger ist immer auf dem KVW-Verleihschein unter „Rechnungsadresse“ aufgeführt und vom Abholer per Unterschrift bestätigt. Ist diese Rechnungsadresse nicht korrekt und der Abholer kommt somit seiner Sorgfaltspflicht nicht nach, haftet der Abholer selbst oder kann die Rechnungsadresse innerhalb einer angemessenen Frist korrigieren.

 

Handelt es sich bei der Rechnungsadresse um eine vorsätzliche Falschaussage und somit einen Betrugs- oder Unterschlagungsversuch, erfolgt unverzüglich und in jedem Fall von KVW eine Anzeige.

 

Der Mieter ist verpflichtet alle Erfüllungsgehilfen über die korrekte Bedienung und die Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem Mietgegenstand rechtzeitig aufzuklären. So gilt der Versicherungsschutz auch für die Erfüllungsgehilfen. Bei Nichteinhaltung haftet der Mieter für alle Schäden zu 100%.

 

Mit der Bestätigung des Angebotes von KVW erkennt der Mieter die AGBs und die darin enthaltenen Versicherungsbedingungen rechtsverbindlich an.

 

Dem Mieter ist es jederzeit freigestellt eine eigene Versicherung abzuschließen und den Mietgegenstand so zusätzlich vor Risiken wie Diebstahl, Raub etc. zu schützen. Es empfiehlt sich zudem den Mietgegenstand möglichst unauffällig und sicher zu verwahren.

 

Die Aufbewahrung und der Transport des Mietgegenstandes in Fahrzeugen haben im verschlossenem Kofferraum zu erfolgen. Bei Kombi- oder Lieferwagen darf zudem der Innenraum nicht einsehbar sein. Während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) besteht bei Lagerung des Mietgegenstandes in Fahrzeugen kein Versicherungsschutz und kann zu Regressforderungen führen.

 

Im Falle einer - von KVW vorab schriftlich genehmigter - gewerblichen Weitervermittlung des Mietgegenstandes oder Teile davon, untersteht der Mietgegenstand der Haftung oder des Versicherungsschutzes des Mieters (in der Rolle des Vermieters an Dritte). Auftretende Schadensfälle müssen also eigenverantwortlich abgewickelt werden. Die Inanspruchnahme der KVW-Versicherung ist in diesem Falle immer ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

 

§ 10 Widerrufsbelehrung, Kosten der Rücksendung bei Widerruf

 

Widerrufsbelehrung

 

KVW kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn die Erfüllung unzumutbar oder unmöglich ist, sowie bei höherer Gewalt vom Mietvertrag zurücktreten. Der Mieter hat das Recht vom Miet-Vertrag zurückzutreten. Dies kann zu Kosten führen. Siehe dazu § 8 Stornovereinbarungen- und fristen.

 

Der Käufer kann innerhalb von 14 Tagen (ab Lieferdatum) ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag zurücktreten. Für den Kaufgegenstand gilt ab dem Kaufdatum sechs oder zwölf Monate Gewährleistung.

 

 

Kosten der Rücksendung bei Widerruf

 

Bei einer Falschlieferung von KVW trägt KVW die Kosten für die Rücksendung des Mietgegenstandes. Bei einer Falschbestellung oder irrtümlichen Angaben des Mieters trägt der Mieter die Kosten für die Rücksendung. Dies gilt auch bei Absage des Drehtermins oder bei Nichtverwendung im Falle von höherer Gewalt.

 



 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

 

Beim Verkauf von Geräten oder Zubehör erfolgt der Eigentumsübergang erst bei vollständiger Bezahlung an KVW an das vereinbarte KVW-Konto oder durch Barzahlung.

 



 

§ 12 Haftungsausschluss

 

Die Angaben im Kostenvoranschlag, auf der Preisliste und Webseite sind unverbindlich. Ein Irrtum von KVW bei diesen Angaben schließt Haftungsansprüche oder Ersatzansprüche von Seiten des Mieters aus.

 

KVW und seine Erfüllungsgehilfen haften aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. KVW haftet ebenso wenig für wirtschaftliche Folgeschäden des Mieters, bei Ausfall eines Mietgegenstandes oder Verzögerungen von Auslieferungs- und Abholungsterminen, die außerhalb des Einflussbereiches von KVW liegen, zum Beispiel höhere Gewalt oder Verschulden eines anderen Mieters. KVW ist verpflichtet den Mieter sofort über Verzögerungen zu benachrichtigen. KVW verwendet dafür die vom Mieter angegebenen Telefon- und Handynummern und Emailadressen, um den Mieter mittels Anruf, SMS oder Email unverzüglich zu informieren, sobald er von Verzögerungen oder Änderungen Bescheid weiß..

 



 

§ 13 Bestimmungen bei Kaufverträgen

 

Liefertermine und Fristen bedürfen der Textform. Für Verzögerungen außerhalb des Einflussbereiches von KVW wird keinerlei Haftung übernommen. KVW ist verpflichtet den Käufer über Verzögerungen oder Änderungen sofort zu informieren, wenn er davon weiß. Hierzu wird eine Email mit Rückbestätigungs-Wunsch via Email verwendet.

 

KVW bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Kaufgegenstände. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist KVW zur Rücknahme des Kaufgegenstandes nach vom Käufer bestätigten Mahnungseingang via Email berechtigt. Der Käufer ist dann zur Herausgabe des gelieferten Kaufgegenstandes verpflichtet. Bei der Weitergabe des Kaufgegenstandes an Dritte ist KVW berechtigt, die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme oder Pfändung der Kaufgegenstände durch KVW liegt ein Rücktritt des Kaufvertrages dann vor, wenn KVW dies ausdrücklich und schriftlich erklärt.

 

Auch nach der Rücknahme des Kaufgegenstandes ist KVW zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

 

Bei Verkauf oder Pfändung an Dritte hat der Käufer dann KVW sofort zu benachrichtigen, wenn die Bezahlung des Kaufgegenstandes noch nicht abgeschlossen ist.

 

Die Rechte auf Gewährleistung sind unter der Vorraussetzung zu gewähren, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gegenüber KVW nachgekommen ist.

 

KVW gewährleistet, dass der gelieferte Kaufgegenstand frei von Fabrikationsfehlern ist und die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Die Gewährleistung erfolgt durch die Wahl von Nachbesserung (Reparatur), durch Austausch der betroffenen Teile oder durch Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Zurückgesendete Kaufgegenstände, die durch einem Austausch-Kaufgegenstand ersetzt wurden, gehen wieder in das Eigentum von KVW über.

 

Dem Käufer bleibt es für den Fall, dass die Mängel nicht beseitigt werden können oder weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, vorbehalten, anstelle der Nachbesserung, Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung des Kaufpreises (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen.

 

Eine Haftung für die normale Abnutzung des Kaufgegenstandes oder Verbrauchsmaterialien ist ausgeschlossen.

 

Der Käufer kann Pflichten und Rechte aus dem Kaufvertrag nur mit voheriger schriftlicher Zustimmung von KVW abändern.

 

Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Kaufgegenstände zwölf Monate und für gebrauchte sechs Monate. Die Frist beginnt mit dem Datum der Lieferung.

 



 

§ 14 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Textform

 

Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen werden mit dem Gerichtsstand Nürnberg vereinbart. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist das geltende. Der Erfüllungsort ist immer Nürnberg.

 

Die vorstehenden Bedingungen können nur mittels textlicher Vereinbarung abgeändert. Jedem Mietvertrag geht eine textliche Bestätigung über die Kenntnis dieser AGBs hervor.

 



 

§ 15 Datenschutz

 

Gemäß dem § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weisen wir darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung und -abwicklung erforderlichen persönlichen Daten gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Eine Weitervermittlung oder Herausgabe der Kontaktdaten erfolgt nur nach einer Zustimmung des betreffenden Kunden.

 

Die Aufnahme in den KVW-Email-Verteiler für Informationen zu KVW-Produkten und -Veranstaltungen erfolgt erst nach schriftlicher Zustimmung (im Verleihschein) durch den KVW-Kunden bzw. bei Online-Registrierung nach dem Double-Opt-In-Verfahren.

 



 

§ 16 Unwirksamkeit einzelner AGB-Klauseln

 

Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.“ § 306 Abs. 2 BGB

 

Zu beachten ist, dass die AGBs immer ein Teil des Vertrages darstellen.

 

 

Stand: 01. Juni 2015